S A T Z U N G des Vereins “Therapiehunde Lebensfreude”
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Therapiehunde Lebensfreude“
Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingetragen.
2. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
3. Sitz des Vereins ist Langenlonsheim.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die den
nachgenannten Hauptaufgaben zu dienen geeignet sind:
1. Ausbildung von Hundeführern und deren Hunde durch zertifizierte Ausbilder, die im Namen des
Vereins und nach den Kriterien der Tiergestützten Therapie im Rahmen der Jugend- und
Altenhilfe helfend tätig werden.
Das umfasst die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Behinderten, Alten und Pflegebedürftigen als
auch im PSNV-Bereich (Psychosoziale Notfallversorgung)
2. Ausgebildete Hundeführer bilden zusammen mit einem ebenfalls ausgebildeten Hund ein Team.
Der ehrenamtliche Einsatz der Teams erfolgt auf Anforderung durch und in Zusammenarbeit mit
Pädagogen, Physiotherapeuten, Logopäden, Ärzten, Pflegepersonal sowie der Leitung von
Schulen, Kindergärten, Pflegeheimen und Einrichtungen für körperlich- und geistig behinderte
Menschen.
Die Teams besuchen auch Privatpersonen in ihrer häuslichen Umgebung.
3. Schulung und Prüfung der eingesetzten Therapiehundeteams lt. Prüfungsordnung, regelmäßige
Fortbildungen und Nachprüfungen, Kooperation mit Einrichtungen und anderen Vereinen
4. Förderung der ausgebildeten Therapiehundeteams durch Anbieten von Zusatzausbildungen und
Weiterbildungen durch zertifizierte Ausbilder
5. Bildung zum Leben mit Hunden
6. sportliche Bewegung gemeinsam für Menschen und Hunde
7. Öffentlichkeitsarbeit und Informationen für Privatleute, welche sich für Therapiehundearbeit
interessieren und/oder selber eine solche anbieten möchten
§ 3 Zweckverwirklichung
Die oben genannten Zwecke werden insbesondere verwirklich durch:
1. Besuche, Betreuung, Veranstaltungen und Therapien durch geschulte Mitglieder. Hierunter sind
auch Fachkräfte aus den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, tiergestützte Therapie und
Tiermedizin vertreten.
Der Verein verwirklicht seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen gemäß §57 der
Abgabenordnung, diese werden angemessen vergütet.
2. Besuche, Betreuung und Therapien im Namen des Vereins werden mit Hunden der Mitglieder
durchgeführt. Die Teams werden auf diese Aufgaben vorbereitet und entsprechend ausgebildet
sowie regelmäßig geprüft. Alle Hunde stehen unter tierärztlicher Betreuung und werden artgerecht
gehalten. Sie sind immer Familienhunde und werden nicht institutionalisiert.
§ 4 Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Ersatz von Aufwendungen
Jedes Vereinsmitglied kann in Ausnahmefällen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm
durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen, geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Reise-,
Fahrt-, Porto- und Telefonkosten. Über die Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand im
Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe
dieser Beträge begrenzt.
Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Der Anspruch kann nur innerhalb
der Frist von einem Jahr geltend gemacht werden.
Darüber hinaus kann der Verein im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen und Ersatz für
Aufwendungen, die den Zielen des Vereins dienen, gewähren
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und
Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
2. Mitgliedern einer verfassungsfeindlichen oder gewalttätigen Organisation wird keine Mitgliedschaft
gewährt.
3. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach seinem
Ermessen.
4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung; der/die Antragsteller/in ist über
die Entscheidung zu unterrichten.
5. Für beschränkt geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige muss die schriftliche Zustimmung
der/des gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden; diese verpflichten sich mit der Zustimmung zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
6. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder und kann Ehrenmitglieder ernennen.
7. Der schriftliche Aufnahmeantrag muss folgende Angaben enthalten:
– den vollständigen Namen
– das Geburtsdatum (bei juristischen Personen das Gründungsdatum)
– die vollständige Anschrift
– die Telefonnummer
– eine gültige E-Mail-Adresse
– die Bankdaten und Einverständniserklärung für den Bankeinzug der Mitgliedsbeiträge.
8. Mitglieder haben die Verpflichtung bei Änderungen ihrer Adresse, Bank- und/oder Kontaktdaten
dies dem Vorstand unverzüglich in Textform (per E-Mail/Fax/Post) mitzuteilen.
9. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven (ordentlichen) Mitgliedern, Fördermitgliedern und
Ehrenmitgliedern. Sofern in dieser Satzung von Mitgliedern die Rede ist, sind sowohl aktive als
auch fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder gemeint.
10. Förder- und Ehrenmitglieder können an allen Mitgliedsversammlungen teilnehmen, sich an
Diskussionen beteiligen und sich zu Wort melden. Sie können jedoch keine Anträge stellen und
haben in der Mitgliederversammlung auch kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder haben dann Antragsund
Stimmrecht, wenn sie gleichzeitig auch ordentliche (aktive) Mitglieder sind.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch den Tod.
3. Die Mitgliedschaft endet bei einer juristischen Person durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
4. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und ist sofort gültig. Die bis dahin gezahlten
Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Der Austritt erfolgt in Textform (per EMail/
Fax/Post) gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss aus dem Verein kann
durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den
Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die nächste
Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet. Versäumt das Mitglied diese Frist,
ist der Ausschluss rechtskräftig. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ruhen die
mitgliedschaftlichen Rechte.
6. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines
Beitrags länger als drei Monate im Rückstand ist und den Beitrag trotz Mahnung nicht geleistet
hat. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Über die Streichung entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
bestimmt wird.
3. Der Jahresbeitrag wird jeweils am 1. April ohne besondere Aufforderung im Voraus fällig. Eine
Änderung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung (einfache
Mehrheit).
4. Der Beitrag ist nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten bzw. fällig.
5. Bei Eintritt vor dem 01.07. eines Jahres ist der Beitrag für das laufende Kalenderjahr in voller
Höhe zu entrichten, bei Eintritt ab dem 01.07. eines Jahres ist die Hälfte des Jahresbeitrages zu
entrichten.
6. Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten
Jahres-Mitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung.
7. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die
Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden
schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
8. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der Jahresbeiträge im Lastschriftverfahren
einverstanden. Im Einzelfall kann der Kassenwart bei einzelnen Mitgliedern andere
Zahlungsbedingungen vereinbaren.
9. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden können,
sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
10. Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
11. Der Vorstand entscheidet bei Veranstaltungen und Ausbildungen darüber, ob und ggf. in welcher
Höhe die Kosten hierfür von den Teilnehmern, auch wenn sie Mitglieder sind, getragen werden
müssen. Eine Verrechnung der Mitgliedsbeiträge findet hierzu nicht statt.
12. Der Verein darf Spenden entgegennehmen. Der Spender erhält über den gespendeten Betrag (ab
100 EUR) eine steuerlich ordnungsgemäße Spendenquittung.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte: Die Mitglieder haben das Recht,
o an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen
o vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen
o dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten
Pflichten: Die Mitglieder verpflichten sich,
o zur rechtzeitigen Beitragszahlung gem. §8
o bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen soweit als möglich mitzuwirken
o mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen
o den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 11 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem/der ersten Vorsitzende, dem/der
zweiten Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus einem/einer Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und
mindestens einem bis maximal vier Beisitzern.
3. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch mindestens 2
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
5. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
7. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt.
8. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden
9. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt; Wiederwahl ist zulässig.
10. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
11. Der Vorstand beruft Sitzungen des Gesamt-Vorstandes ein und leitet sie.
12. Für die Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern
erforderlich.
13. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
14. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und
Kassenabschlusses
3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
4. Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen
5. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
7. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine
Kassenprüferin/einen Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
Ausnahme ist das Gründungsjahr 2012, in dem zusätzlich ein zweiter Kassenprüfer für ein Jahr
gewählt wird.
3. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.
4. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von den
gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der
ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des
Vereins erstattet werden kann.
5. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform einberufen.
2. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
des Vereins bekannt gegebene Adresse (E-Mail/Fax/Postadresse) gerichtet ist.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich verlangt.
4. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gemäß § 13
Abs. 2 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten
Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen.
5. Die Einberufungsfrist der ordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 3 Wochen, bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen 1 Woche. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Postausganges.
6. Die vorläufige Tagesordnung wird in der Einladung bekannt gegeben und kann zu Beginn der
Sitzung auf Antrag einzelner Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss erweitert werden.
7. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
3. Wahl des Vorstands
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
5. Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen
6. Beteiligung an Gesellschaften und/oder anderen Vereinen
8. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit den Erschienenen
beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, Handzeichen oder geheim erfolgen. Auf
Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Enthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
10. Das Stimmrecht eines stimmberechtigten Mitglieds ist nicht übertragbar.
11. Zur Änderung der Vereinszwecke und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
12. Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten
Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom
Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
13. Bei vom Vorstand als wichtig und für nicht aufschiebbar befundenen Fragen ist eine namentliche
Abstimmung über eine entsprechende für jeden Teilnehmer einsehbare Online-Anwendung
zulässig, wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten daran beteiligen. Die Frist beträgt
mind. 1 Woche. Zur Beschlussfassung reicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sie ist einzuberufen, wenn
dies mindestens 1/3 der Mitglieder beim Vorstand in Textform (per E-Mail/Fax/Post) beantragt
haben.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Sollten bei der Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein, ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung sofort
und unmittelbar einzuberufen.
Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Zur Auflösung bedarf es aber weiterhin einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
3. Wurde gemäß der Bestimmungen dieser Satzung und unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben die
Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren.
4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins lt. Beschluss der auflösenden Mitgliederversammlung an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft (Verein) im Sinne des Tierschutzes, die es ausschließlich und
unmittelbar für soziale und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Für diese künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist vorher die Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes einzuholen.
§ 15 Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine
rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen
Bestimmung weitestmöglich entspricht.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn die Änderungen in das Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht eingetragen sind.